Sie suchen eine kompetente, flexible und eine rund um die Uhr erreichbare Reinigungsfirma, die Ihre Wohnungsübergabe-Probleme mit Garantie auf schnellster und glanzvollster Weise löst?
Im Grossraum Zürich sind wir in folgenden Bezirken erfolgreich im Einsatz: Affoltern a.A, Dietikon, Dielsdorf, Andelfingen, Winterthur, Uster, Pfäffikon, Hinwil, Meilen, Horgen, Stadt Zürich, Winterthur un Baden AG, Birmensdorf, Bremgarten, Wollen AG, Spreitenbach AG, Brugg AG, Windisch AG, Wettingen, Thurgau TG, Schaffhausen SH, Pfäffikon SZ, Freienbach SZ, Lachen SZ, Zug ZG, Rapperswil SG,
Wenn bei ein Umzug bevorsteht, bleibt oftmals keine Zeit mehr die alten Räumlichkeiten gründlich zu reinigen, da wichtigere Arbeiten für Sie anfallen.
Ebenso ist es mühsam nach einem Umzug alle Gegenstände und Einrichtungen in Eigenregie zu säubern.
Vertrauen Sie die aufwendige und unangenehme Umzugsreinigung den Profis von "ATAX PutzAmazonen" mit ihrer langjährigen Erfahrung an. Ihre Räumlichkeiten werden professionell, mit modernsten Techniken, Fachwissen und Verfahren, hygienisch sauber gereinigt.
ATAX Facility und Hygiene steht hierbei für Zuverlässigkeit und höchste Qualität, wir übergeben schlüsselfertig mit Übergabegarantie! Gerne erstellen wir Ihnen ein individuelles Angebot.
Ihre Wünsche bestimmen unser Handeln. Individuelle Lösungen sind für uns selbstverständlich. Wir freuen uns darauf, Ihnen die Leistungen persönlich vorstellen zu dürfen.
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Ihre Anfrage wird so schnell wie möglich bearbeitet. Eine Kundenberaterin / ein Kundenberater wird Sie für angefragte Dienstleistung bald kontaktieren. Nach einer Objektbesichtigung erhalten Sie sogleich eine unverbindliche und kostenlose Offerte für Ihr Anliegen.
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Nützliche Informationen für Ihre stressfreie Wohnungsabgabe in Zürich:
Hier erhalten Sie nützliche Informationen. So ersparen Sie sich jede Menge Stress bei der Wohnungsabgabe. ATAX: Sparen, wenn es um unnötige Ausgaben geht. Wir helfen Ihnen gerne.
Wichtig ist, dass Sie sich eine Offerte erstellen lassen (am besten von verschiedenen Firmen), die auch eine sogenannte Abnahmegarantie beinhaltet. Damit verpflichtet sich diese Firma, allfällige bei der Wohnungsabnahme festgestellte Mängel an den Reinigungsarbeiten nachzubessern.
Ja, denn zur gründlichen Reinigung gehört das schamponieren eines Teppichs. Wenn der Vermieter den Teppich jedoch nach Ihrem Auszug ersetzt, müssen Sie ihn nicht schamponieren.
Jein. Jene Teile der Wohnung, die durch die Renovation nicht betroffen sind, müssen Sie gründlich reinigen. Dies betrifft z.B. auch Apparate, die durch die Renovation nicht betroffen sind. Räume, in denen durch die Renovationsarbeiten jedoch voraussehbar massiv verschmutzt werden, müssen Sie nur besenrein abgeben. Wird von Ihnen z.B. verlangt, einen Parkettboden, der nach ihrem Auszug herausgerissen wird, zu ölen und zu blochen, so gilt das als schikanöses Verhalten, das Sie nicht akzeptieren müssen.
Ja, in der Nordwestschweiz müssen Mieterinnen und Mieter vor der Wohnungsabgabe in der Regel nur besenrein putzen. Dafür bezahlen sie eine Reinigungspauschale von 6 Franken pro Quadratmeter (bei Spannteppichen kommt ein Zuschlag dazu). In der restlichen Schweiz ist eine Wohnung vor der Abgabe hingegen gründlich zu putzen.
Diese Sonderregelung in der Nordwestschweiz (Basel und Umgebung) ist nicht etwa darauf zurückzuführen, dass dort ein anderes Gesetz gilt. Es liegt vielmehr an den Mietverträgen, die in der Nordwestschweiz fast ausnahmslos diese Regelung enthalten. In seltenen Fällen kommen auch in anderen Teilen der Schweiz Mietverträge vor, die eine besenreine Abgabe bei gleichzeitiger Bezahlung einer Reinigungspauschale vorsehen. Und ebenfalls möglich ist es, dass ein Mietvertrag in der Nordwestschweiz die im Rest der Schweiz gebräuchliche Lösung enthält. Massgebend ist also, was im Mietvertrag steht.
Nein, bei Schatten von Bildern und Möbeln handelt es sich um normale Abnutzung, die zu Lasten der Vermieterschaft geht. Anders verhält es sich nur dann, wenn die Schatten besonders stark sind, weil Sie geraucht haben. Dann muss man von einer übermässigen Abnutzung ausgehen.
Nein! Wenn Sie die Folgen übermässiger Abnutzung vor dem Auszug auf eigene Kosten beheben, bezahlen Sie dafür den vollen Preis. Geben Sie die Wohnung hingegen ab, ohne derartige Schäden behoben zu haben, muss die Vermieterschaft die Reparatur in Auftrag geben. Dafür darf Sie Ihnen nur denjenigen Anteil in Rechnung stellen, der sich nach Abzug der Altersentwertung ergibt.
Do-it-youself-Malen kann auch fatale Folgen haben: Unfachmännische Malerarbeit muss vom Vermieter nicht akzeptiert werden!
Das ist eine ungültige Vertragsklausel. Gemäs Art. 256 OR ist der Unterhalt des Mietobjekts Sache der Vermieterschaft und kann auch vertraglich nicht auf die Mieterin oder den Mieter abgewälzt werden. Sie müssen also nicht streichen lassen. Falls Sie die Wohnung übermässig abgenutzt haben, müssen Sie jedoch unter Umständen einen Anteil der erforderlichen Malerkosten übernehmen.
Lässt die Sauberkeit der abzugebenden Wohnung zu wünschen übrig, muss Ihnen die Vermieterschaft eine kurze Nachfrist von rund einem Tag einräumen, um nochmals zu putzen. Ist die Wohnung auch dann noch nicht sauber genug, kann sie die Wohnung reinigen lassen und Ihnen dafür Rechnung stellen.
Nein. Vor allem, wenn die (finanziellen) Konsequenzen unklar sind, so sollten sie die Unterschrift verweigern.
Achtung: Viele Protokollformulare der Hauseigentümerverbände enthalten Formulierungen, die dazu führen, dass Sie sich mit Ihrer Unterschrift verpflichten, sämtliche Kosten für die Behebung von Mängeln zu übernehmen - selbst wenn überhaupt noch nicht klar ist, wie viel die Sache kosten wird (Schuldanerkennung).
Wenn Sie zwar den aufgeführten Mängeln im Protokoll einverstanden sind, so können Sie das Protokoll unterzeichnen, sollten jedoch hinzuschreiben: Gilt nicht als Schuldanerkennung.
Das Mietverhältnis endet, ob der Vermieter die Wohnung abzunehmen geruht oder nicht. Das einzige, was Sie brauchen, ist eine Bestätigung, dass Sie die Schlüssel zurückgegeben haben. Will Ihnen der Vermieter diese nicht geben, schicken Sie ihm die Schlüssel mit eingeschriebenem Brief zurück (Postquittung und Kopie behalten).
Es ist umstritten, wieweit eine Unterschrift verbindlich ist, mit der Sie die Verantwortung für Mieterschäden übernehmen. Sie können sich also trotzdem gegen die betreffende Entschädigungsforderung wehren. Ob Sie damit Erfolg haben, hängt jedoch von der Einstellung der zuständigen Mietschlichtungskommission bzw. des zuständigen Gerichts ab.
Ihr Vermieter befindet sich rechtlich auf dem Holzweg. Sie sind zwar verpflichtet, bis zum nächsten regulären Kündigungstermin für den Mietzins aufzukommen, sofern sich vorher kein Nachmieter findet oder die Vermieterschaft nicht mit einer Renovation beginnt. Aber Sie sind nicht verpflichtet, die Wohnung bis dann zu benutzen. Bei der Miete von Wonhräumen gibt es keine Benutzungspflicht (bei Geschäftslokalen unter Umständen schon).
Schlagen Sie dem Vermieter mit eingeschriebenem Brief einen Abgabetermin Ende August vor. Fordern Sie ihn in Ihrem Brief auch auf, Ihnen einen anderen Termin im gleichen Zeitraum vorzuschlagen, wenn ihm der Ihnen vorgeschlagene nicht passt. Geht der Vermieter nicht darauf ein, und beharrt auf einer Abgabe Ende September, schicken Sie ihm die Schlüssel mit eingeschriebenem Brief (am besten mit Rückschein) zurück. Dann ist die Sache für Sie erledigt.
Nein, die betreffende Klausel im Mietvertrag ist ungültig. Dies ergibt sich aus Artikel 267 OR, in welchem steht: "Vereinbarungen, in denen sich der Mieter im voraus verpflichtet, bei Beendigung des Mietverhältnisses eine Entschädigung zu entrichten, die anderes als die Deckung des allfälligen Schadens einschliesst, sind nichtig." Somit müssen Sie beim Auszug nicht für den Service am Geschirrspüler aufkommen, selbst wenn das im Mietvertrag steht
Massgebend ist in diesem Fall, was man mit der Vermieterschaft vereinbart hat. Da man darüber meistens keine Worte verliert, müsste im Streitfall ermittelt werden, was stillschweigend gemeint war. Wenn es nur um wenige Tage geht, kann man im Normalfall wohl davon ausgehen, dass ab Ende der vertraglichen Mietdauer kein Mietzins mehr geschuldet ist.
Grundsätzlich ja. Es sei denn, die Vermieterschaft beginnt nach der Wohnungsabgabe gleich zu renovieren oder lässt einen Nachmieter oder eine Nachmieterin einziehen. Drängt die Vermieterschaft auf einen vorzeitigen Auszug, lassen Sie sich von ihr am besten schriftlich eine entsprechende Rückerstattung des Mietzinses zusichern.
Nein, erst am nächsten Montag. Laut Artikel 78 OR verschiebt sich der Ablauf einer Frist auf den nächsten Werktag, wenn er auf einen Sonn- oder allgemeinen Feiertag fällt. Heutzutage geht man im Allgemeinen davon aus, dass dies auch für Samstage gilt.
Laut Gesetz müssen Sie eine Wohnung spätestens am letzten Tag der Mietdauer zur Geschäftszeit abgeben, also in der Regel am letzten eines Monats. Viele Mietverträge sehen jedoch eine Abgabe erst am folgenden Tag mittags vor. In diesem Fall geht der Vertrag dem Gesetz vor. Sie müssen die Wohnung dann beispielsweise erst am 1. April abgeben, nicht schon am 31. März.
In gewissen Gegenden, etwa in den Kantonen Zürich, Glarus und Graubünden, ist eine solche Regelung in den Mietverträgen so verbreitet, dass sie als ortsüblich gilt. Das heisst, Sie müssen die Wohnung auch dann erst am folgenden Tag mittags abgeben, wenn nichts davon im Vertrag steht.
Zunächst einmal gar nichts. Die Vermieterschaft kann einen nicht einfach eigenmächtig auf die Strasse stellen. Dadurch würde sie sich strafbar machen. Sie muss vielmehr ein Räumungsverfahren einleiten, das einige Wochen dauern kann. Für einen verspäteten Auszug kann man als Mieterin oder Mieter aber massiv zur Kasse gebeten werden. Man hat der Vermieterschaft in diesem Fall nebst dem Mietzins alle anfallenden Kosten zu ersetzen, einschliesslich allfällige Hotelkosten der Nachmieterschaft.